Satzung
des Orts- und Verschönerungsvereins Bad Honnef – Selhof e. V.
in der Fassung vom 03. April 2014


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der im Jahre 1924 gegründete und am 18. November 1951 wieder ins Leben gerufene Verein führt den Namen

“Orts- und Verschönerungsverein Bad Honnef – Selhof e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Honnef – Selhof.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter der VR-Nr. 384 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Orts-, Natur- und Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Gestaltung des Ortsteils Selhof und seiner näheren Umgebung verwirklicht. Der Verein ist bemüht, das Ortsbild durch eigene Vorstellungen und nach Vorschlägen aus der Bevölkerung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden laufend zu verbessern.

Die erforderlichen Maßnahmen werden nach Möglichkeit von einer Arbeitsgruppe in unentgeltlicher Eigenleistung durchgeführt.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Gewinn- und Vermögensbildung, Verbot der Begünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt keine in erst Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand gem. § 26 BGB

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit dem Verein verbunden fühlt.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Mit der Erklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ausschließungsgründe sind vereinsschädigendes Verhalten oder Nichtzahlung des fälligen Jahresbeitrages. über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen; dies gilt insbesondere für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins.

(5) Ehrenvorsitzender oder Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder das Ortsbild von Selhof erworben hat.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag gilt für ein Kalenderjahr und ist jährlich zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, mindestens einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen mit einer Frist von zwei Wochen.

Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,
b) die Abnahme des Kassenprüfungsberichts und die Erteilung der Entlastung des Kassierers/der Kassiererin,
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 8) und deren Abberufung,
d) die Wahl der Kassenprüfer/innen,
e) den Ausschluss eines Mitgliedes,
f) die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden / Ehrenmitglied,
g) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. Neufassung der Satzung,
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die (einfache) Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt nicht für den Beschluss über die Auflösung des Vereins, zu dem eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Eine änderung oder Neufassung der Vereinssatzung ist nur mit Zustimmung von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder möglich.

(5) über die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in oder deren Vertreter zu unterzeichnen sind.

§ 8 Vorstand
(1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
Er besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. und 2. Kassierer/in
1. und 2. Schriftführer/in
Zwei Beisitzer/innen
Arbeitsgruppenleiter/in

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder auch in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. (Dabei soll möglichst jeweils die Hälfte des Vorstands jährlich neu gewählt werden.)
Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

(3) Im Falle des Rücktritts des Vorstands hat dieser die laufenden Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterzuführen.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsberechtigung.
Für die Kontoführung sind der/die 1. und der/die 2. Kassierer/in zeichnungsberechtigt.

(5) Der/die 1. Vorsitzende/2. Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies wünschen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in oder deren Vertreter zu unterzeichnen sind.

§ 9 a Kassierer/in
(1) Der/die Kassierer/in verwaltet das Vereinsvermögen und ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
(2) Bei der Mitgliederversammlung liefert er den Kassenbericht.

§ 9 b Kassenprüfer
(1) Die Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins ist von zwei Kassenprüfer/innen einmal jährlich durchzuführen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Kassenprüfer bereiten die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung vor.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 7).
(2) Das Vermögen des Vereins fällt nach der Auflösung des Vereins der Stadt Bad Honnef zu, die es für den Ortsteil Selhof für Zwecke, die dem Sinn dieser Satzung entsprechen, zu verwenden hat.

§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Königswinter

§ 12 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 26.März 2009. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.April 2014 beschlossen und damit in Kraft gesetzt.

Bad Honnef, den 03. April 2014

Stefan Wolf – 1. Vorsitzender | Guido Jüssen – 2. Vorsitzender